Mittwoch, 12. Oktober
Gemeinkosten als Veräußerungskosten (BFH)
Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern (BFH, Urteil v. 15.06.2016 - I R 64/14; veröffentlicht am 05.10.2016).
