Donnerstag, 26. April
Freiwilligendienst/Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung? (BFH)
Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, der nicht im Einkommensteuergesetz genannt ist, sind beim Kindergeld grds. nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht, wenn der Freiwilligendienst einen so engen Bezug zu einem späteren Studium/Ausbildung hat, dass er als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann. Außerdem kann die mit dem Auslandaufenthalt verbundene Verbesserung von Sprachkenntnissen eine Ausnahme rechtfertigen (BFH, Urteil v. 9.2.2012 - III R 78/09, NV; veröffentlicht am 25.4.2012).
