Dienstag, 07. Juli
Freiwillige Zahlungen an Notarassessoren keine Trinkgelder (BFH)
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 10.3.2015 - VI R 6/14; veröffentlicht am 1.7.2015).
