Donnerstag, 15. Januar
Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte (BFH)
Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten, die Leistungen somit den "Stempel ihrer Persönlichkeit" tragen; Anschluss an BFH-Urteil vom 22.1.2004 - IV R 51/01 (BFH, Urteil v. 16.7.2014 - VIII R 41/12; veröffentlicht am 7.1.2015).
