Dienstag, 11. September
Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer (FG)
Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags hat der Steuerpflichtige die Gründe darzulegen, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Versäumnis entschuldbar erscheint. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung ohne deren nähere zeitliche Eingrenzung genügt nicht. Im Übrigen stehen steuerliche Pflichten den sonstigen (beruflichen) Pflichten im Rang nicht nach, so dass der Hinweis, der Steuerpflichtige habe nach einer überstandenen Erkrankung zunächst seine Fristen im Büro aufarbeiten müssen, ebenfalls nicht genügt (FG Köln, Urteil v. 30.5.2012 - 7 K 3652/11).
