Freitag, 24. Juli
Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer (FG)
Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben (FG Münster, Urteil v. 14.4.2015 - 1 K 3431/13 E; Revision nicht zugelassen).
