Dienstag, 15. Januar
Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Heimatwohnort (FG)
Ein weiter entfernt liegender Heimatwohnort bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält und er ihn nicht nur gelegentlich aufsucht. Ein Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche private Besuchsfahrten nicht hinausgehen, findet sich weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den die Verwaltung bindenden Verwaltungsanweisungen (FG Nürnberg, Urteil v. 25.7.2012 - 5 K 1354/2009; rechtskräftig).
