Montag, 18. August
Erweitertes Abzugsverbot für Bestechungsgelder (BFH)
Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Kosten der Strafverteidigung sind zudem nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH, Urteil v. 14.5.2014 - X R 23/12; veröffentlicht am 13.8.2014).
