Dienstag, 16. April
Erstattung fälschlicherweise in Rechnung gestellter Umsatzsteuer (EuGH)
Dem Erbringer einer steuerfreien Leistung kann die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Steuer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist (EuGH, Urteil v. 11.4.2013 - Rs. C-138/12; Rusedespred).
