Dienstag, 12. Mai
Erstattung einer Sondervorauszahlung bei Widerruf einer Dauerfristverlängerung (BFH)
Wird eine Dauerfristverlängerung widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen.
