Dienstag, 05. März
Erstattung des Vorsteuerüberschusses innerhalb einer Organschaft (BGH)
Die umsatzsteuerrechtliche Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Innenverhältnis zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbeträge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zu Gute gekommen sind (BGH, Urteil v. 29.1.2013 - II ZR 91/11).
