Mittwoch, 17. Februar
Erhebung der Kirchensteuer verfassungsgemäß (OVG)
Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Die Erklärung des Kirchenaustritts kann auch nicht auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränkt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 1.2.2016 -6 A 10941/159).
