Donnerstag, 06. Oktober
Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen (BFH)
Der vom Erwerber einer "gebrauchten" Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH, Urteil v. 24.5.2011, VIII R 46/09; veröffentlicht am 5.10.2011).
