Montag, 08. Juni
Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung (FG)
Bei 166 bzw. 215 Fahrten eines Vermieters in einem Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort z.B. Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (z.B. streuen, fegen, wässern oder pflanzen) vorzunehmen, stellen beide Mietobjekte für den Steuerpflichtigen jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar, sodass die Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2015 - 7 K 7084/13; Revision zugelassen).
