Samstag, 02. März
Energieerzeugung durch Blockheizwerk im Einfamilienhaus (BFH)
Die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf ist als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Bemessungsgrundlage der Entnahme für den Eigenbedarf sind die für die Strom und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist (BFH, Urteil v. 12.12.2012 - XI R 3/10; veröffentlicht am 27.2.2013).
