Freitag, 13. April
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (BFH)
Beantragt der Unternehmer zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Liegt eine solche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diesen Antrag. Der Unternehmer darf dabei grds. nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden (BFH, Urteil v. 14.3.2012 - XI R 33/09; veröffentlicht am 11.4.2012).
