Sonntag, 21. Dezember
Einschränkungen beim Abzug für Beiträge zu einer "Rürup-Rente" (BFH)
Der X. Senat des BFH hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen (BFH, Urteil v. 15.6.2014 - X R 35/12; veröffentlicht am 10.12.2014).
