Samstag, 02. Oktober
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten (BFH)
Auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten wird - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern sie muss im Einzelfall konkret festgestellt werden. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert (BFH, Urteil v. 20.7.2010 - IX R 49/09; veröffentlicht am 29.9.2010).
