Dienstag, 31. Januar
Einkünfteerzielungsabsicht bei schwer zu vermietenden Immobilien (FG)
Zeigt sich bei Gewerbeimmobilien, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (FG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2016 - 3 K 310/15; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
