Dienstag, 12. Januar
Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien (BFH)
Bei der Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden (im Streitfall einer Pferdepensionshaltung) ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen. Im Rahmen der dabei erforderlichen Prognoserechnung sind nicht nur solche Umstände einzubeziehen, die bereits bei Beginn der Vermietungstätigkeit vorgelegen haben. Es können auch später eintretende Ereignisse oder Tatsachen einzubeziehen sein, die vom Steuerpflichtigen in Reaktion auf hohe Werbungskostenüberschüsse vorgenommen werden und die zu einer künftigen Verbesserung der Einnahmensituation führen (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - IX R 31/14, NV; veröffentlicht am 30.12.2015).
