Freitag, 09. Juni
Einheitliches Vertragswerk bei geändertem Generalübernehmervertrag (BFH)
Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde. Indizien für eine wesentliche Abweichung sind die Änderung der Flächengrößen und/oder der Baukosten um mehr als 10 % sowie die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvorhaben prägend ist (BFH, Urteil vom 08.03.2017 - II R 38/14; veröffentlicht am 24.05.2017).
