Donnerstag, 03. September
Eine Heileurythmistin ist gewerbesteuerpflichtig (FG)
Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass der Beruf des Heileurythmisten mit demjenigen des Katalogberufs des Krankengymnasten oder den anderen als "ähnlich" anerkannten Heil- und Medizinalfachberufen nicht vergleichbar ist (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.4.2015 - 13 K 50/14; Revision anhängig).
