Freitag, 13. Juli
Einbeziehung einer Fährverbindung in die Entfernungspauschale (BFH)
Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Spezifische Besonderheiten können jedoch dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist (BFH, Urteil v. 19.4.2012 - VI R 53/11; veröffentlicht am 11.7.2012).
