Donnerstag, 24. Mai
Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung (BFH)
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein (BFH, Urteil v. 28.3.2012 - VI R 87/10; veröffentlicht am 23.5.2012).
