Dienstag, 31. Januar
Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen (EuGH)
Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind. Folglich unterliegt die Lieferung solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.01.2017 - C-471/15; "Sjelle Autogenbrug I/S").
