Samstag, 07. März
Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar (FG)
Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (FG Köln, Urteil v. 27.8.2014 - 7 K 3561/10; rechtskräftig).
