Donnerstag, 27. Oktober
Darlegungs- und Feststellungslast für Investitionsabsicht (BFH)
Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG. Die Durchführung der Investition ist ein Indiz für die entsprechende Investitionsabsicht. Ein Finanzierungszusammenhang ist hingegen nicht mehr zu fordern (BFH, Urteil v. 06.04.2016 - X R 28/14, veröffentlicht am 26.10.2016).
