Dienstag, 14. Oktober
BFH: Außergewöhnliche Belastung wegen Unterhalt nur bei mittellosem Empfänger
Damit außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, die durch Zahlungen an unterhaltberechtigte Personen verursacht werden, darf der Empfänger der Zahlungen selbst nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügen. Nach dem Urt. des BFH v. 29.5.2008 - III R 48/05 muss bei der Berechnung dieses Vermögens vom Wert eines Mietwohngrundstück, das der Empfängers besitzt, nicht nur ein Nießbrauchsvorbehalt, sondern jede Form der Veräußerungsbeschränkung abgezogen werden.
