Dienstag, 25. November
BFH: Arbeitgeber übernimmt Geldbuße für Arbeitnehmer - Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber eine Geldbuße für einen Arbeitnehmer, zählt der Betrag zum Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitgeber handelt aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das eigenbetriebliche Interesse umso geringer, je stärker der Arbeitnehmer aus seiner Sicht entlastet bzw. bereichert wird. Nach dem Urt. des BFH v. 22.7.2008 - VI R 47/06 kann der Arbeitnehmer ein Bußgeld auch dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn es im Rahmen beruflicher Aufgaben verursacht wird.
