Montag, 04. September
Betriebsausgabenabzug für Verpflegung von Busfahrern (FG)
Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das Abladen von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 - 2 K 11255/15; Revision zugelassen).
