Freitag, 28. August
Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH (BFH)
Die Verpachtung jeweils nur eines Grundstücks durch zahlreiche (im Streitfall 25) Objektgesellschaften an eine Betriebsgesellschaft, kann zur Annahme jeweils einer Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebsgesellschaft und jeder Objektgesellschaft führen. Auch der Umstand, dass die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke nur kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens zu qualifizieren ist, stand der Beurteilung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage nicht entgegen (BFH, Urteil v. 18.6.2015 - IV R 11/13, NV; veröffentlicht am 19.8.2015).
