Donnerstag, 27. Mai
Besteuerung flüssiger Nahrungsergänzungsmittel als Getränk (BFH)
Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, müssen in die Position 2202 KN eingeordnet und mit dem Regelsteuersatz versteuert werden, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen bzw. verdünnt eingenommen werden sollen (BFH-Urteil v. 30.3.2010 - VII R 35/09; veröffentlicht am 26.5.2010).
