Montag, 20. April
Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung (FG)
Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG a.F. ist nicht nur die politische Gemeinde, sondern der gesamte Einzugsbereich zu verstehen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann (FG Hamburg, Urteil v. 17.12.2014 - 2 K 113/14, rechtskräftig).
