Donnerstag, 01. Mai
Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden (BFH)
Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Damit kommt es im Ergebnis zur einer Verkürzung der AfA-Dauer (BFH, Urteil v. 21.11.2013 - IX R 12/13; veröffentlicht am 30.4.2014).
