Donnerstag, 30. Juni
Berichtigung der Umsatzsteuer nach Bestellung eines Insolvenzverwalters (BFH)
Bestellt das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages (BFH, Urteil v. 01.03.2016 - XI R 21/14, veröffentlicht am 29.06.2016) .
