Dienstag, 27. Dezember
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG (BFH)
Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. (BFH, Beschluss v. 20.10.2016 - VI R 57/15; veröffentlicht am 14.12.2016).
