Dienstag, 25. April
Behandlung von elektronischen Zahlungskarten (FG)
Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zum nicht steuerbaren Tausch von Zahlungsmitteln (FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 14/16; Revision eingelegt).
