Mittwoch, 21. Oktober
Behandlung von Bestechungsgeldern (BFH)
Dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Die Herausgabe der Gelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Abflusszeitpunkt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (BFH, Urteil v. 16.6.2015 - IX R 26/14; veröffentlicht am 14.10.2015).
