Donnerstag, 21. Juli
Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen (BFH)
Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 dürfen bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 23.3.2011 - X R 28/09; veröffentlicht am 20.7.2011).
