Freitag, 19. Juni
Befreiung für Familienheime (FG)
Die Steuerbefreiung wegen Erwerbs eines Familienheims greift ein, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und die erworbene Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Die gelegentliche Nutzung zweier Räume stellt wie auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar (FG Hessen, Urteil v. 24.3.2015 - 1 K 118/15; Revision zugelassen).
