Donnerstag, 06. September
Auswärtiger Sprachkurs als Werbungskosten (FG)
Aufwendungen für einen Italienisch-Sprachkurs, der in Rom absolviert wurde, sind keine Werbungskosten. Gleiches gilt für das Kursmaterial und die damit zusammenhängenden Reisekosten (FG Köln, Urteil v. 30.5.2012 - 7 K 2764/08).
