Montag, 05. November
Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen (FG)
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist nach den Bestimmungen der EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich. Ein Treppenlift sei ein medizinisches Hilfsmittel und eine medizinische Indikation könne daher nicht typisierend angenommen werden (FG Münster, Urteil v. 18.9.2012 - 11 K 3982/11 E; Revision anhängig).
