Samstag, 23. Januar
Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer (BFH)
Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus zur gemeinsamen Einkünfteerzielung, so sind ihnen die entsprechenden Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Dabei steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG in der bis zum VZ 2006 geltenden Fassung) nur anteilig zu (BFH, Urteil v. 23.9.2009 - IV R 21/08; veröffentlicht am 20.1.2010).
