Freitag, 04. Juni
Aufteilung von Reisekosten nur bei objektivem Abgrenzungsmaßstab (BFH)
Reisekosten dürfen nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Insbesondere das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile kommt dafür als Aufteilungsmaßstab in Betracht (BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 5/07; veröffentlicht am 2.6.2010).
