Dienstag, 10. Oktober
Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei (BFH)
Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern (BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 19/16; veröffentlicht am 04.10.2017).
