Donnerstag, 18. März
Auch bei Verkäufen auf Druck der Bank (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind; dies gelte auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen (BFH, Urteil v. 17.12.2009 - III R 101/06; veröffentlicht am 17.3.2010).
