Donnerstag, 23. Dezember
Arbeitsweg-Zuschlag nur bei tatsächlicher Kfz-Benutzung (BFH)
Die 0,03 %-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG bei Dienstwagennutzungen stellt nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar. Sie kommt daher nur dann und insoweit zur Anwendung, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde (BFH, Urteile v. 22.9.2010 - VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09; veröffentlicht am 22.4.2010).
