Mittwoch, 14. Oktober
Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin (BFH)
Eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, ist eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Sie kann sich - mangels entsprechender Steuerbefreiung im UStG - für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen (BFH, Urteil v. 29.7.2015 - XI R 35/13; veröffentlicht am 7.10.2015).
