Samstag, 24. Januar
Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung (BFH)
Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (BFH, Urteil v. 6.11.2014 - VI R 21/14; veröffentlicht am 21.1.2015).
