Montag, 22. Juni
Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an der Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II darstellt (BFH, Urteil v. 16.4.2015 - IV R 1/12; veröffentlicht am 17.6.2015).
